Grundlagen
Zunächst gilt bei allen Aufnahmen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Jedes Foto, auf dem eine Person zu sehen ist, ist ein personenbezogenes Datum nach Art. 4 DSGVO. Das Fotografieren mit digitalen Geräten stellt dabei auch stets eine automatische Verarbeitung nach Art. 4 DSGVO dar.
Zu beachten sind weiterhin:
- Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrG), im Speziellen §23
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) aus Ableitung aus Grundgesetz Art. 2 Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Grundgesetz Art. 1 Abs. 1 (Menschenwürde)
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
(vgl. https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-fotografieren-und-datenschutz-wir-sind-im-bild/ vom 13.01.2020)
Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotos
Bei allen Fotos und Bildern (ob mit oder ohne Personen) achten wir darauf, dass der Urheber Vereinsmitglied ist und die Fotos für die Veröffentlichung zur Verfügung stellt. Falls dies nicht möglich ist, holen wir eine Einwilligung des Urhebers ein.
Wir achten darauf, dass möglichst alle veröffentlichten Fotos, auf jeden Fall aber Fotos mit Kindern, auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung) veröffentlicht werden.
Bei öffentlichen Vereinsveranstaltungen können auch Fotos veröffentlicht werden, die die Stimmung der Veranstaltung einfangen wollen und Teilnehmer bzw. Zuschauer – auch Kinder – nur als Beiwerk (KunstUrG §23) zeigen. In diesem Fall kann die Veröffentlichung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse: Öffentlichkeitsarbeit) erfolgen.
(vgl. https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-veroeffentlichung-von-fotos-speziell-fuer-vereine/ vom 13.01.2020)
Auswahlkriterien für Fotos
Wir achten bei der Veröffentlichung von Fotos auf folgende Kriterien:
- Keine Fotos, auf denen die Grenzen des „guten Geschmacks“ überschritten werden. Die Würde des Menschen darf nicht in Gefahr gebracht werden. (vgl. Handreichung des Evangelischen Oberkirchenrats in Stuttgart AZ 55.84 Nr. 9/2.2 sowie APR)
- Keine Bilder mit einzelnen Personen, außer Fotos von Mitarbeitern und Funktionären. Bei Bildern, auf denen Kinder erkennbar zu sehen sind, achten wir darauf, dass mindestens 4 Personen auf dem Bild zu sehen sind.
- Zugehörige Texte werden stets so geschrieben, dass der Name nicht den Personen auf den Fotos zugewiesen werden können. In der Regel verzichten wir in Berichten ganz auf Namen. (Ausnahme: Mitarbeiter und Funktionäre)